Abgrenzung zum gesetzlichen Hautkrebs-Screening

Zuletzt aktualisiert: 18.05.2026 | Autor(in): Yvonne de Buhr, Henriette Bunde
  • Gesetzliches Hautkrebs-Screening

    Das gesetzliche Hautkrebs-Screening:

    • ist für gesetzlich Versicherte verbindlich vorgesehen
    • gilt ab 35 Jahren
    • kann alle zwei Jahre genutzt werden
    • ist kostenfrei
    • ist bundesweit einheitlich geregelt
    • folgt festen Qualitäts- und Dokumentationsvorgaben
    • wird von qualifizierten Hautärztinnen/Hautärzten sowie Hausärztinnen/Hausärzten durchgeführt
  • Sonderverträge und Zusatzangebote

    Diese Angebote:

    • sind keine gesetzliche Früherkennungsuntersuchung
    • ersetzen das gesetzliche Screening nicht
    • gelten nur für bestimmte Krankenkassen
    • können andere Abstände und Inhalte haben
    • sind oft an ausgewählte Praxen gebunden
  • Qualität und medizinischer Nutzen – ein wichtiger Unterschied

    Im Unterschied zum gesetzlichen Hautkrebs-Screening unterliegen Sonderverträge keiner einheitlichen Qualitätssicherung.

    Das bedeutet:

    Untersuchungsumfang, Ablauf und eingesetzte Methoden können sich von Krankenkasse zu Krankenkasse deutlich unterscheiden. Auch der medizinische Nutzen einzelner Angebote ist nicht immer wissenschaftlich geprüft.

    Während das gesetzliche Screening festen Qualitätsstandards folgt, gestalten Krankenkassen ihre Zusatzangebote eigenständig.

  • Kosten und Abrechnung

    Die Kosten werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn:

    • ein entsprechender Sondervertrag besteht
    • die Voraussetzungen erfüllt sind
    • die Untersuchung in einer teilnehmenden Praxis erfolgt

    Ohne Sondervertrag handelt es sich nicht um eine Kassenleistung.

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Das gesetzliche Hautkrebs-Screening folgt festen Qualitätsstandards und ist bundesweit einheitlich geregelt.
Zusatzangebote der Krankenkassen sind freiwillig und nicht einheitlich geprüft oder geregelt.
INTERESSENSKONFLIKTE

 Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.

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