Fahrt- und Reisekostenerstattung in 3 Schritten
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrt- oder Reisekosten für die An- und Abreise zu den Check-ups bei Hautkrebs-Erkrankungen.
So gehen Sie vor
- Schritt 1
Sofern Sie zu dem im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz genannten Patientenkreis gehören (s.u.), lassen Sie sich einfach die Taxifahrt von dem behandelnden Arzt verordnen. Damit gilt sie als genehmigt.
- Schritt 2
Ansonsten lassen Sie sich vom Experten-Zentrum vor der Behandlung in Schriftform bestätigen, dass
- es das für Sie nächstgelegene Zentrum ist,
- die Behandlung / jährliche Kontrolle / den Check-up kein vor Ort niedergelassener Arzt ausführen kann,
- die Behandlung / jährliche Kontrolle / der Check-up aufgrund der Krankheit zwingend medizinisch notwendig ist.
Auf der Grundlage dieser ärztlichen Bestätigung beantragen Sie vor dem Behandlungstermin bei Ihrer Krankenkasse die Übernahme der Fahrtkosten gemäß § 60 SGB V und ggf. einen Kostenvorschuss.
- Schritt 3
Sofern die in den Punkten 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt bzw. Sie von den Zuzahlungen zu den Krankenleistungen durch Ihre Krankenkasse nicht befreit sind, müssen die Fahrtkosten privat finanziert werden und können nur einkommensteuermindernd geltend gemacht werden.
- Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, sofern ihnen eine „dauerhaft eingeschränkte Mobilität“ im MDK-Pflegegutachten bestätigt wurde
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5
- Versicherte mit den Schwerbehindertenmerkmalen „aG“ und/oder „bl“
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.
Anspruch des Patienten auf die Übernahme von Reisekosten
Regelmäßige Verlaufskontrollen in spezialisierten Zentren sind für Patienten mit einer chronischen Erkrankung essenziell.
Wichtig: Antrag VOR der Fahrt stellen
Wichtig für den Patienten ist: Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung sollte bei der Krankenversicherung rechtzeitig vor der Fahrt gestellt werden. Unterstützung kann der Patient auch beim spezialisierten Zentrum erhalten, wenn ihm der dortige Arzt vor der jährlichen Kontrolluntersuchung bzw. dem Behandlungstermin schriftlich bestätigt, dass die medizinische Notwendigkeit dazu besteht.
Öffentliche Verkehrsmittel zumutbar?
Der Arzt kann auch begründen, warum eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden kann. Allerdings hat der Patient keinen Rechtsanspruch auf diese Bescheinigung. Welches Verkehrsmittel der Patient benutzen kann, richtet sich vielmehr nach dem individuellen Fall.
Ob es sich bei den regelmäßigen ärztlichen Behandlungsterminen um eine ambulante oder mehrtägig stationäre Untersuchung handelt, ist für die Erstattung der Fahrtkosten nicht von Bedeutung.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.
Welche Fahrten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen?
Ist der Patient gesetzlich krankenversichert, gelten die Regelungen des § 60 SGB V. Bei der Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung werden zwei Arten unterschieden.
- 1. Fahrten, die zwingend notwendig sind und in jedem Fall durch die Kasse bezahlt werden.
Das sind alle
- Rettungsfahrten ins Krankenhaus, auch dann, wenn dort keine stationäre Behandlung erfolgt, sowie
- Krankentransporte mit fachlicher Betreuung und
- Fahrten zu Krankenhausaufenthalten.
Voraussetzung ist allerdings die medizinische Notwendigkeit. Rettungsfahrten sind Notfallfahrten und müssen daher nicht extra vorher beantragt werden.
Fahrtkosten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung werden übernommen, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist; § 39 SGB V.
- 2. Fahrten, deren Erstattung an besondere Bedingungen geknüpft sind.
Dies sind Fahrten, die aufgrund der Krankheit oder der notwendigen Behandlung zwingend medizinisch notwendig sind und zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden müssen:
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen, zum Beispiel zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie und Vergleichbarem,
- Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen,
- Fahrten zu ambulanten Operationen im Krankenhaus,
- Fahrten von Versicherten mit dem Schwerbehindertenmerkmal „H“.
Erleichterung durch Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Das seit dem 1. Januar 2019 geltende Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt Erleichterungen für
- Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, sofern ihnen eine „dauerhaft eingeschränkte Mobilität“ im MDK-Pflegegutachten bestätigt wurde,
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5,
- Versicherte mit den Schwerbehindertenmerkmalen „aG“ und/oder „bl“.
Diese Patienten müssen Taxifahrten zum Arzt nicht mehr bei ihrer Krankenkasse beantragen. Diese Fahrten gelten mit der ärztlichen Verordnung automatisch als genehmigt.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.
Welche Fahrtkosten werden anerkannt?
Bei der Anerkennungsfähigkeit der Fahrtkosten sind Details wie Fahrpreisermäßigungen, Verfügbarkeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln und Auswahl des Krankenhauses zu beachten.
Als Fahrkosten werden anerkannt
- bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
- bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens (wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann) der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nr. 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
Welches Krankenhaus darf angefahren werden?
Wenn der behandelnde Arzt in seiner Verordnung ein bestimmtes Krankenhaus nennt, der Patient sich jedoch für ein anderes entscheidet, muss er für etwaige höhere Fahrtkosten selbst aufkommen. Ansonsten gilt: Das nächstmögliche erreichbare Krankenhaus muss angefahren werden, sofern die Fahrtkosten von der Kasse getragen werden sollen. Eine Ausnahme stellen allerdings triftige Gründe des Patienten dar, sich für eine andere Behandlungsstätte zu entscheiden. Vergleichbares gilt bei einem Wechsel in das Krankenhaus, in dem eine Behandlung bereits begonnen wurde.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.
Unter welchen Umständen muss der Patient eine Eigenbeteiligung zahlen?
Patienten, die nicht zuzahlungsbefreit sind, müssen eine Eigenbeteiligung leisten. Medizinische Kosten können aber steuermindernd geltend gemacht werden.
Wie hoch ist die Eigenbeteiligung?
Patienten müssen als Eigenbeteiligung 10 % der Fahrtkosten zuzahlen (mindestens 5,- höchstens aber 10,- € pro Fahrt), es sei denn, sie verfügen über eine Zuzahlungsbefreiung.
Diese Zuzahlungsverpflichtung besteht auch für Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zumutbar für den Patienten ist eine Eigenbeteiligung von 2 % des Jahreseinkommens (bzw. 1 % bei chronisch Kranken). Für darüberhinausgehende Kosten kann man bei seiner Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen beantragen. Die Ausgaben bis zu 1 bzw. 2 % des Jahreseinkommens müssen aber belegt werden.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.