Vorbeugende Leistungen
Welche vorbeugenden Leistungen regelt der Gesetzgeber?
Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger gemäß § 3 BKV dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.
- Einer Berufskrankheit entgegenwirken
Die Unfallversicherungsträger können veranlassen, dass z. B. Schutzvorrichtungen angebracht, gefährdende Arbeitsstoffe ausgetauscht, persönliche Schutzausrüstungen (Handschuhe, Atemschutzmaske etc.) zur Verfügung gestellt werden oder sie können spezielle therapeutische Maßnahmen übernehmen.
- Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit
Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen.
Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen.
- Übergangs- und medizinische Leistungen
Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bleiben dabei unberücksichtigt.
Auch werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung gemäß SGB V erbracht. Die erforderliche Heilbehandlung wird zwischen der Berufsgenossenschaft und der Krankenkasse des Versicherten koordiniert, um mit den Ärzten die Ursachen der Erkrankung zu finden und zu beseitigen. Bei bereits aufgetretenen Einwirkungen werden individuell Präventionsmaßnahmen arbeitsplatzbezogen veranlasst oder stationäre Heilverfahren in spezialisierten Kliniken angeboten, um dem Versicherten den Verbleib im Beruf zu ermöglichen.
Die Kosten werden vollständig von den Unfallversicherungsträgern übernommen.
- Anspruch auf eine Rente prüfen
Im Einzelfall sollte ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung geprüft werden.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.