Rechtliche Grundlagen
Was sind Berufskrankheiten, die die Haut betreffen?
Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) definiert, unter welchen Umständen Krankheiten als Berufserkrankungen anerkannt werden.
Die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
Gemäß § 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 11 der BKV bezeichneten Krankheiten.
- Diese Krankheiten müssen ihre Ursache in einer versicherten Tätigkeit haben.
- Die erkrankte Person muss zum Zeitpunkt der Erkrankung zum Kreis der gesetzlich Versicherten (§ 2 SGB VII) bzw. der kraft Satzung Versicherten (§ 3 SGB VII) bzw. der freiwillig Versicherten (§ 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)) gehören.
Diese Personen müssen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung den verschiedensten gesundheitsschädlichen Einwirkungen ausgesetzt sein, zum Beispiel Chemikalien, Druck, Vibrationen, das Tragen schwerer Lasten, Arbeiten unter Lärm oder Staub.
Berufskrankheiten, die das Körperorgan "Haut" betreffen
Die Anlage 1 zurBKV umfasst aktuell 80 vom Gesetzgeber anerkannte Berufskrankheiten. Vier von ihnen betreffen das Körperorgan „Haut“:
- Nr. 5102: Hautkrebs und zur Krebsbildung neigende Haut-veränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech und ähnliche Stoffe (Asphalt, Erdwachse, Masut, Mineral-, Schmier-, Zylinder- und Bohröle, Bitumen, andere PAH–haltige Produkte)
- Nr. 5103: Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung
- Nr. 2402: Erkrankungen durch ionisierende Strahlen
- Nr. 1108: Erkrankungen durch Arsen und seine Verbindungen
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.