Geldleistungen

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Welche Geldleistungen werden gezahlt?

Zu den Geldleistungen zählen sowohl Verletztengeld, Übergangsgeld, Unfallrente, Rentenabfindungen als auch Leistungen für Hinterbliebene.

  • Verletztengeld

    Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 80 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, maximal aber des Nettoeinkommens, bis zum letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, ist die Dauer des Anspruchs auf 78 Wochen begrenzt.

  • Übergangsgeld

    Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen in Höhe von 75 % (für Versicherte, die mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind haben bzw. im Fall der Pflegebedürftigkeit der Versicherten oder ihres Ehepartners) bzw. 68 % der Bemessungsgrundlage. Das sind 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens aber das bisherige Nettoentgelt.

  • Unfallrente

    Unfallrente, sofern die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert ist. Auch eine Vorschädigung, z. B. durch einen früheren Arbeitsunfall, kann dabei mitberücksichtigt werden. Sie muss die Erwerbsfähigkeit aber um wenigstens 10 % mindern.

    Wie hoch die Erwerbsfähigkeit durch die Berufskrankheit bzw. den Unfall gemindert ist, wird im Rahmen der ärztlichen Begutachtung festgestellt. Im Allgemeinen ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall mit 100 % zu bewerten. Der Vergleich mit der nach dem Unfall verbliebenen Erwerbsfähigkeit, die sich auf den für den Versicherten zumutbaren Bereich des allgemeinen Arbeitsmarkts erstreckt, ergibt die durch die Rente zu entschädigende Erwerbsminderung (MdE).

    Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt in den zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindestens aber 60 % der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.1

    Die Höhe der Unfallrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE 100 %). Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen der Berufskrankheit teilweise eingeschränkt, entspricht sie dem Teil der Vollrente, der der MdE entspricht (Teilrente).

    Infobox:

    Beispiel:

    • Bruttojahresarbeitsverdienst vor dem Unfall: 36.000 €
    • Vollrente = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes = 24.000 € jährlich = 2.000 € monatlich
    • Teilrente bei 30 % MdE = 30 % der Vollrente = 7.200 € jährlich = 600 € monatlich

    Teilrente bei 50 % MdE = 50 % der Vollrente = 12.000 € jährlich = 1.000 € monatlich

    Die Unfallrente wird nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld bzw. (sofern kein Anspruch auf Verletztengeld besteht) ab dem Tag nach dem Unfall unbefristet und unabhängig von Berufstätigkeit und Alter des Versicherten gezahlt, wobei eine Veränderung der Erwerbsminderung infolge Verschlimmerung oder Besserung eine Neuberechnung zur Folge hat. Sie wird teilweise auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, ansonsten zum 1. Juli eines jeden Jahres in Analogie zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert.

  • Rentenabfindung

    In bestimmten Fällen können Versicherte anstelle der Rente auf Antrag einen Kapitalbetrag als Rentenabfindung erhalten.

    • Ist zu erwarten, dass die rentenberechtigende Erwerbsminderung nur maximal drei Jahre besteht und beträgt die MdE weniger als 40 %, können Versicherte durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abgefunden werden. Damit erlischt der Rentenanspruch auf Lebenszeit. Bei nachträglicher Verschlimmerung (Erhöhung um mehr als 5 %) lebt der Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.
    • Beträgt die MdE 40 % oder mehr, kann Versicherten eine auf längstens 10 Jahre beschränkte Abfindung bewilligt werden; vorausgesetzt, sie sind volljährig und es ist nicht zu erwarten, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Erwerbsminderung wesentlich sinkt. Die Abfindung kann in diesen Fällen die Rente bis zur Hälfte umfassen. Als Abfindung wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre.
    • Werden Versicherte nach Gewährung einer Abfindung zu Schwerverletzten (MdE mind. 50 %) lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf, die gezahlte Abfindungssumme wird allerdings auf die Rente angerechnet.
  • Hinterbliebenenleistungen
    • Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße
    • Kosten für die Überführung vom Ort des Todes (sofern dies nicht der ständige Wohnsitz ist) zum Ort der Bestattung
    • Hinweis: Die Bestattungskosten werden durch den Unfallversicherungsträger nicht erstattet.
    • Hinterbliebenenrente an frühere Ehegatten sowie die Eltern des Verstorbenen, wenn dieser ihnen gegenüber zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig war oder während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat. Sind mehrere frühere Ehegatten vorhanden, erhält jeder nur den Teil der Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht.
    • Witwen-/Witwerrente in Höhe von 30 (kleine Witwen-/Witwerrente) bzw. 40 % (große Witwen-/Witwerrente) des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen, wobei die kleine Witwen-/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist oder bis zu einer Wiederverheiratung gezahlt wird. Die große Witwen-/ Witwerrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Eigenes Einkommen des Berechtigten wird auf die Witwen- oder Witwerrente teilweise angerechnet (vgl. SGB VI).
    • Waisenrente in Höhe von 20 (bei Halbwaisen) bzw. 30 % (bei Vollwaisen) des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Eine Einkommensanrechnung des Kindes erfolgt nicht.
  • Zivilrechtliche Ansprüche

    In der gesetzlichen Unfallversicherung kann der Geschädigte gegen den Schädiger keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche, z. B. Schmerzensgeld, geltend machen.

    Auch sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen ausgeschlossen, es sei denn, diese Personen haben die Krankheit vorsätzlich herbeigeführt. Auch wenn diese Regelung im ersten Moment nachteilig klingt, hat sie für den Kranken auch erhebliche Vorteile:

    • Der Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger ist verschuldensunabhängig, d.h. auch ein unter Umständen erhebliches Mitverschulden oder eine nicht zu klärende Schuldfrage lässt den Anspruch nach Art und Umfang unberührt.
    • Der Anspruch ist immer gegen einen solventen Schuldner gerichtet, denn die bei zivilrechtlichen Ansprüchen häufige Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht nicht.
    • Der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung geht deutlich über das hinaus, was private Personen und ihre Versicherungen regelmäßig leisten. Insbesondere ist neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation auf die lebenslange dynamische Rente bei Dauerschäden sowie ggf. auf eine Hinterbliebenenversorgung hinzuweisen.
  • Ersatz von Sachschäden

    Hilfeleistenden Personen werden auf Antrag auch die erlittenen Sachschäden sowie die Aufwendungen ersetzt, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Wird z. B. eine Brille beschädigt oder geht verloren, erfolgt Schadensersatz auf Kosten der Unfallversicherung.

    Sachschäden des Versicherten werden von der Unfallversicherung nicht ersetzt.

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

    Im Unfallversicherungsrecht werden gesundheitliche Beeinträchtigungen in Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) „ausgedrückt", dagegen im Schwerbehindertenrecht durch den Grad der Behinderung (GdB). Beide Grade können sich durchaus unterscheiden, während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden (also auch unfallunabhängigen) Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.

    Was leistet die Unfallversicherung? Wer zahlt die Beiträge?

    Frage- und Antwortliste des Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    Weiterlesen beimBMAS

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 Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.

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