Fahrt- und Reisekostenerstattung in 3 Schritten
Unter bestimmten Voraussetzungen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrt- oder Reisekosten für die An- und Abreise zu den Check-ups bei Hautkrebs-Erkrankungen.
So gehen Sie vor
- Schritt 1
Sofern Sie zu dem im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz genannten Patientenkreis gehören (s.u.), lassen Sie sich einfach die Taxifahrt von dem behandelnden Arzt verordnen. Damit gilt sie als genehmigt.
- Schritt 2
Ansonsten lassen Sie sich vom Experten-Zentrum vor der Behandlung in Schriftform bestätigen, dass
- es das für Sie nächstgelegene Zentrum ist,
- die Behandlung / jährliche Kontrolle / den Check-up kein vor Ort niedergelassener Arzt ausführen kann,
- die Behandlung / jährliche Kontrolle / der Check-up aufgrund der Krankheit zwingend medizinisch notwendig ist.
Auf der Grundlage dieser ärztlichen Bestätigung beantragen Sie vor dem Behandlungstermin bei Ihrer Krankenkasse die Übernahme der Fahrtkosten gemäß § 60 SGB V und ggf. einen Kostenvorschuss.
- Schritt 3
Sofern die in den Punkten 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt bzw. Sie von den Zuzahlungen zu den Krankenleistungen durch Ihre Krankenkasse nicht befreit sind, müssen die Fahrtkosten privat finanziert werden und können nur einkommensteuermindernd geltend gemacht werden.
- Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, sofern ihnen eine „dauerhaft eingeschränkte Mobilität“ im MDK-Pflegegutachten bestätigt wurde
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5
- Versicherte mit den Schwerbehindertenmerkmalen „aG“ und/oder „bl“
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.