Welche Fahrtkosten werden anerkannt?
Bei der Anerkennungsfähigkeit der Fahrtkosten sind Details wie Fahrpreisermäßigungen, Verfügbarkeiten von öffentlichen Verkehrsmitteln und Auswahl des Krankenhauses zu beachten.
Als Fahrkosten werden anerkannt
- bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis unter Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
- bei Benutzung eines Taxis oder Mietwagens (wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann) der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- bei Benutzung eines Krankenkraftwagens oder Rettungsfahrzeugs, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel, ein Taxi oder ein Mietwagen nicht benutzt werden kann, der nach § 133 SGB V berechnungsfähige Betrag,
- bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer den jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des nach Nr. 1 bis 3 erforderlichen Transportmittels entstanden wären.
Welches Krankenhaus darf angefahren werden?
Wenn der behandelnde Arzt in seiner Verordnung ein bestimmtes Krankenhaus nennt, der Patient sich jedoch für ein anderes entscheidet, muss er für etwaige höhere Fahrtkosten selbst aufkommen. Ansonsten gilt: Das nächstmögliche erreichbare Krankenhaus muss angefahren werden, sofern die Fahrtkosten von der Kasse getragen werden sollen. Eine Ausnahme stellen allerdings triftige Gründe des Patienten dar, sich für eine andere Behandlungsstätte zu entscheiden. Vergleichbares gilt bei einem Wechsel in das Krankenhaus, in dem eine Behandlung bereits begonnen wurde.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.