Der Schwerbehindertenausweis
Nach Überprüfung des Antrages und Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) wird ein Feststellungsbescheid erstellt. Grundsätzlich gilt, dass gegen den Bescheid innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden kann. Sollte der GdB nicht zum Stadium der Erkrankung passen, reicht ein fristgerecht eingereichtes formloses Schreiben mit der Ankündigung einer schriftlichen Begründung.
Bei Anerkennung einer Schwerbehinderung – ab GdB 50 - kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Neben dem Grad der Behinderung können auch Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt werden, die die Art der Einschränkung berücksichtigen und weitergehende Hilfen ermöglichen. Eine komplette Übersicht über die möglichen Merkzeichen und die damit verbundenen Vergünstigungen sind im Wegweiser für Sozialleistungen der Stiftung Deutsche Krebshilfe hinterlegt. 3
Die Anerkennung der Schwerbehinderung und die Gültigkeit des Ausweises besteht in der Regel vom Datum der Antragstellung, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein früheres Datum im Ausweis eingetragen werden kann. Dies kann insbesondere bei steuer- oder rentenrechtlichen Nachteilsausgleichen eine Rolle spielen. Fragen dazu beantworten die Feststellungsbehörden.4
Nachteilsausgleiche
Die sogenannten Nachteilsausgleiche sind als Ausgleich für die durch die Erkrankung gegebenen Beeinträchtigungen zu verstehen. Dazu gehören Steuervergünstigungen, die abhängig vom GdB pauschal das zu versteuernde Einkommen mindern. Wurde der GdB nach abgeschlossener Steuererklärung festgestellt, besteht die Möglichkeit, den Pauschalbetrag auch nachträglich geltend zu machen. Insbesondere am Arbeitsplatz haben Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung Vergünstigungen wie z. B. einen erweiterten Kündigungsschutz, Anspruch auf Zusatzurlaub, Unterstützung bei der Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes oder ermäßigte Eintrittspreise in öffentlichen Einrichtungen. Der Anspruch auf Zusatzurlaub kommt nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber über die anerkannte Schwerbehinderung informiert ist. Grundsätzlich besteht allerdings keine Verpflichtung, den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung zu informieren. 3
- REFERENZEN
- [1] www.destatis.de
- [2] Sozialgesetzbuch IX, §2 Abs.1 S.1 SGB IX
- [3] Stiftung Deutsche Krebshilfe, Die blauen Ratgeber, Heft 40, Wegweiser zu Sozialleistungen, Februar 2021
- [4] Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., Sozialleistungen bei Krebserkrankungen, März 2019
- [5] www.versorgungsmedizinische-grundsaetze.de
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.