Welche Fahrten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen?
Ist der Patient gesetzlich krankenversichert, gelten die Regelungen des § 60 SGB V. Bei der Fahrtkostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung werden zwei Arten unterschieden.
- 1. Fahrten, die zwingend notwendig sind und in jedem Fall durch die Kasse bezahlt werden.
Das sind alle
- Rettungsfahrten ins Krankenhaus, auch dann, wenn dort keine stationäre Behandlung erfolgt, sowie
- Krankentransporte mit fachlicher Betreuung und
- Fahrten zu Krankenhausaufenthalten.
Voraussetzung ist allerdings die medizinische Notwendigkeit. Rettungsfahrten sind Notfallfahrten und müssen daher nicht extra vorher beantragt werden.
Fahrtkosten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung werden übernommen, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist; § 39 SGB V.
- 2. Fahrten, deren Erstattung an besondere Bedingungen geknüpft sind.
Dies sind Fahrten, die aufgrund der Krankheit oder der notwendigen Behandlung zwingend medizinisch notwendig sind und zuvor von der Krankenkasse genehmigt werden müssen:
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen, zum Beispiel zur Dialyse, Chemo- oder Strahlentherapie und Vergleichbarem,
- Fahrten zu vor- und nachstationären Behandlungen,
- Fahrten zu ambulanten Operationen im Krankenhaus,
- Fahrten von Versicherten mit dem Schwerbehindertenmerkmal „H“.
Erleichterung durch Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Das seit dem 1. Januar 2019 geltende Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt Erleichterungen für
- Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 3, sofern ihnen eine „dauerhaft eingeschränkte Mobilität“ im MDK-Pflegegutachten bestätigt wurde,
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5,
- Versicherte mit den Schwerbehindertenmerkmalen „aG“ und/oder „bl“.
Diese Patienten müssen Taxifahrten zum Arzt nicht mehr bei ihrer Krankenkasse beantragen. Diese Fahrten gelten mit der ärztlichen Verordnung automatisch als genehmigt.
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.