Hautkrebs als Berufskrankheit

Zuletzt aktualisiert: 08.04.2022 | Autor: Andrea Bauer

Welche Hautkrebse sind Berufskrankheiten? Welche nicht?

Seit dem 01.01.2015 ist das Plattenepithelkarzinom, sowie seine Vorstufe, die aktinische Keratose (wenn letztere zahlreich oder flächig auftritt) als Berufskrankheit anerkannt. Es gilt als erwiesen, dass dieser Hautkrebs durch langjährige UV-Strahlung „arbeitsbedingt“ verursacht werden kann.

Zu den typischen betroffenen Berufen gehören z.B. Landwirte, Gärtner, Bauarbeiter, Handwerker, Straßenarbeiter, Bademeister und Postboten.

Die Festlegung ab wann das Plattenepithelkarzinom / die aktinische Keratose explizit durch die Arbeit verursacht wurde, und nicht etwa in der Freizeit, ist in der wissenschaftlichen Begründung für die Berufskrankheit Nr. 5103 dargestellt. Für die tägliche Praxis wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zusammen mit den UV-Trägern eine Arbeitshilfe entwickelt.

DGUV-Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung“

Hilfestellung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung und Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. DGUV-Arbeitshilfe „Hautkrebs durch UV-Strahlung

Hilfen bei anerkannter Berufserkrankung

Bei anerkannter Berufserkrankung werden umfassende Leistungen (wie Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und soziale Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit u.a.) für den Patienten von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen.

Das häufiger auftretende Basalzellkarzinom, das Melanom oder andere seltene Hautkrebsarten (wie das Merkelzellkarzinom) sind nicht als Berufskrankheit im Sinne der BK5103 anerkannt. Obwohl ein Zusammenhang mit UV-Einstrahlung vermutet wird, liegen für das Melanom und das Merkelzellkarzinom aus wissenschaftlicher Sicht keine ausreichenden Erkenntnisse zugrunde, ob sie tatsächlich durch arbeitsbedingte UV-Strahlung verursacht werden können. Zum Basalzellkarzinom gibt es neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Der Zusammenhang von beruflicher UV-Exposition und Basalzellkarzinomrisiko wird aktuell im Ärztlichen Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten" am BMAS geprüft.

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Einzelne (Vor-)formen von hellem Hautkrebs sind als Berufskrankheit anerkannt.
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut sind anerkannte Berufskrankheiten.
Basalzellkarzinom, Melanom und Merkelzellkarzinom sind keine Berufskrankheiten im Sinne der BK5103.
INTERESSENSKONFLIKTE

 Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.

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