Antragstellung
Schwerbehinderung bei einer Hautkrebserkrankung
Zur Anerkennung einer Schwerbehinderung und Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) werden die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebenen sogenannten Versorgungsmedizinischen Grundsätze zugrunde gelegt.3
Im Bereich einer Hautkrebserkrankung wird eine Schwerbehinderung nur bei malignen Tumoren anerkannt und richtet sich nach dem Stadium der Erkrankung. Bei einer Hautkrebserkrankung regeln die Versorgungsmedizinischen Grundsätze den GdB unter Punkt 17.13. Hier wird aufgeführt, dass nach der Entfernung eines malignen Tumors der Haut in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten ist. Als Ausnahmen werden Basalzellkarzinome, die Bowen-Krankheit sowie Melanoma in situ beispielhaft benannt.
Nach Entfernung eines Melanoms im Stadium I (pT1 bisT2) pN0 M0 wird ein GdB von 50 anerkannt. Dies gilt ebenfalls nach der Entfernung eines anderen Hauttumors in den Stadien (pT1 bis T2) pN0 bis N2 M0. In anderen Stadien wird ein GdB von 80 anerkannt. 5
Bei Melanomen in situ wird kein GdB vergeben, bei Melanomen im Stadium I wird ein GdB von 50 anerkannt und bei allen anderen Stadien wird mindestens ein Grad von 80 anerkannt. Andere Hauttumore als Melanome erhalten auch mit Lymphknotenmetastasen (N0-N2) einen GdB von 50.
Antragstellung
Grundsätzlich muss zur Anerkennung der Schwerbehinderung ein Antrag gestellt werden. Die Antragsformulare sind in den örtlichen Feststellungsbehörden oder im Internet erhältlich Die Zuständigkeit der Feststellung einer Schwerbehinderung liegt bei den kreisfreien Städten und den Kreisen.
Der Grad der Behinderung (GdB) ist nicht nur abhängig von der Grunderkrankung, sondern auch von allen weiteren Beeinträchtigungen und Begleiterkrankungen, z.B. Operationsfolgen, Funktionseinschränkungen, Folgen von Therapien wie Chemotherapien und Bestrahlungen sowie Lymphödemen oder Nervenläsionen. Der Antrag sollte daher immer mit dem behandelnden Arzt abgesprochen werden, damit alle Auswirkungen der Erkrankung detailliert beschrieben werden. Hilfreich ist, wenn alle ärztlichen Unterlagen (z.B. Entlassungsberichte nach Krankenhausbehandlungen und/oder Rehabilitationsverfahren), die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, in Kopie mitgeschickt werden. Es muss eine unterschriebene Schweigepflichtentbindung sowie eine Einverständniserklärung vorliegen, damit weitere Unterlagen - falls erforderlich - von angegebenen behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Rentenversicherungsträgern angefordert werden können. 4
- REFERENZEN
- [1] www.destatis.de
- [2] Sozialgesetzbuch IX, §2 Abs.1 S.1 SGB IX
- [3] Stiftung Deutsche Krebshilfe, Die blauen Ratgeber, Heft 40, Wegweiser zu Sozialleistungen, Februar 2021
- [4] Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., Sozialleistungen bei Krebserkrankungen, März 2019
- [5] www.versorgungsmedizinische-grundsaetze.de
Der Autor/die Autorin hat keine Interessenskonflikte angegeben.